In diesem Artikel möchte ich erläutern, wann ein Grundrechtseingriff vorliegt und besonders, wann ein solcher auch legitimiert rsp. rechtswidrig ist. Wichtig ist, dass es hier nur um Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung geht. Diese sind in Art. 7 bis Art. 34 derselben festgeschrieben.
Der Eingriff in Grundrechte kann nach einem ziemlich ausführlichen, aber nicht allzu komplizierten Schema auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden. Dieses Schema wird von Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung abgeleitet. Es werden folgende 6 Schritte vorgenommen:
- Schritt: Prüfung, ob die Grundrechtsnorm überhaupt angewendet werden kann.
- Schritt: Prüfung, ob ein Eingriff vorliegt.
- Schritt: Prüfung, ob eine genügende gesetzliche Grundlage den Eingriff erlaubt.
- Schritt: Prüfung, ob ein öffentliches Interesse den Eingriff rechtfertigt.
- Schritt: Prüfung, ob der Eingriff verhältnismässig ist.Schritt 6: Prüfung, ob der Kerngehalt des Grundrechts betroffen ist.
Diese 6 Schritte werden in Folgendem noch ausführlich erklärt:
Schritt 1: Schutzbereich der Norm
Die Prüfung über den Schutzbereich der Grundrechtsnorm ist der erste Schritt und eigentlich mit gesundem Menschenverstand und genauem Lesen der jeweiligen Grundrechtsnorm einfach zu handhaben. Es geht hier um 2 verschiedenen Schutzbereiche:
-
sachlicher Schutzbereich
Beim sachlichen Schutzbereich ist zu analysieren, ob das Grundrecht in dem jeweiligen Fall überhaupt zur Geltung kommen kann rsp., ob das Grundrecht überhaupt sachlich mit dem jeweiligen Fall in Zusammenhang steht. Beispielsweise darf das Recht auf wirtschaftliche Freiheit nur dort angewendet werden, wo es auch wirklich um wirtschaftliche Freiheit geht. Es gibt dagegen Grundrechte (wie z.B. Schutz vor Willkür Art. 9 BV), welche global über die ganze Rechtsordnung gelten. Hier kommt aber auch schon die Auslegung zum Zuge, was das Grundrecht überhaupt garantiert und was nicht.
-
persönlicher Schutzbereich
Hier ist zu prüfen, ob das Grundrecht auf die jeweilige Person anzuwenden ist. Normalerweise sind Grundrechte Menschenrechte und gelten für alle Menschen, aber es gibt beispielsweise Grundrechte (wie die Niederlassungsfreiheit Art 25 BV), welche nur SchweizerInnen zustehen (steht dann in der jeweiligen Norm). Grundrechte gelten ebenfalls für Firmen oder andere juristische Personen, soweit nicht das Menschsein an sich essentiell ist, um das Grundrecht ausüben zu können. Schwieriger und umstritten ist die Frage, ob Grundrechte ebenfalls vollumfänglich oder in welchem Masse sonst für ungeborenes Leben oder Tote gelten.
Schritt 2: Der Eingriff
- Der zweite Schritt der Prüfung ist die Frage, ob überhaupt ein einklagbarer Eingriff in das konkrete Grundrecht vorliegt. Dabei ist zu prüfen, ob der Grundrechtsanspruch verkürzt wurde und, ob dies durch den Staat geschah. Zudem wird hier auch noch die schwere des Eingriffs analysiert, welche man dann in Schritt 4 eine Rolle spielt.
-
Verkürzung des Grundrechtsanspruchs?
Wurde also wirklich in das eingegriffen, sodass nun die Person eine Verkürzung ihres Grundrechts hat? Denn nur so liegt ein Eingriff vor.
-
Eingriff durch den Staat?
Grundrechte sind nur direkt einklagbar, solange sie vom Staat oder einem staatlichen Aufgabenträger verursacht wurden. Dies kann aber auch der Fall sein, wenn der Staat seine Pflichten nicht erfüllt. Beispielsweise, wenn die Polizei fahrlässig oder vorsätzlich nicht erscheint, obwohl man sie gerufen und ihr klar gemacht hat, dass man sich in Lebensgefahr befindet.
-
Leichter oder schwerer Eingriff?
Es ist zu prüfen, ob der Eingriff ein schwerer oder ein leichter ist. Dies ist von Bedeutung im Bezug die gesetzliche Grundlage(Schritt 3). Die Schwere des Eingriffs ist von Fall zu Fall verschieden und muss individuell ausgelegt oder anhand früherer Rechtsprechung herausgefunden werden. Die Kriterien sind vor allem: Art des Eingriffs, Dauer des Eingriffs, die Auswirkung auf die individuelle Lebensgestaltung und die Zahl der Betroffenen.
Schritt 3: Die gesetzliche Grundlage:
- Damit ein Grundrechtseingriff legitimiert ist, muss eine genügende gesetzliche Grundlage existieren. Das heisst, er muss irgendwo in der Rechtsordnung vorgesehen sein. Die 2 Kriterien dafür sind „Normstufe“ und „Normdichte“. Weiterhin gibt es noch die Ausnahme der polizeilichen Generalklausel.
-
Normstufe
Bei der Normstufe geht es darum, wo in der Rechtsordnung der Grundrechtseingriff legitimiert wird. Leichte Eingriffe müssen einfach irgendwo vorgesehen sein, also beispielsweise im Gesetz oder in einer Verordnung. Schwere Eingriffe aber müssen laut Art. 36 BV „im Gesetz selbst“ vorgesehen sein. Dies bedeutet, dass der Eingriff in einem formellen Gesetz, also beispielsweise nicht in Verordnungen, geregelt sein muss. Dies, weil formelle Gesetze demokratisch legitimierter sind, da das Parlament direkt vom Volk gewählt wird und auch das Referendum gegen solche Gesetze ergriffen werden kann. Das ist bei den Verordnungen nicht der Fall, da sie von der Exekutive(Bsp. Bundesrat) erlassen werden, welcher nicht vom Volk gewählt wird und demokratisch daher nicht so stark legitimiert ist. Zudem besteht bei Verordnungen keine Möglichkeit zum Referendum.
-
Normdichte
Normdichte bezeichnet die Klarheit der Norm, welche einen Grundrechtseingriff vorsehen soll. Eine solche Norm muss in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert sein. Also keine schwammigen Formulierung. Ansonsten kann sie nicht als Legitimation für Grundrechtseingriffe herangezogen werden.
-
Die polizeiliche Generalklausel als Ersatz jeglicher gesetzlichen Grundlage
Die polizeiliche Generalklausel ist in Art. 36 BV so formuliert: „[Vom Zwang einer gesetzlichen Grundlage] ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer Gefahr.“ Wenn man diesen Satz auslegt und mit Rechtsprechung anreichert ergeben sich 5 Kriterien, die erfüllt sein müssen, dass für eine Legitimierung eines Grundrechtseingriffes die polizeiliche Generalklausel als genügende gesetzliche Grundlage gilt.
- Hochstehender Schutzgüter
Es müssen hohe Schutzgüter bedroht sein. Nach allgemeiner Rechtsprechung reicht ein einfaches öffentliches Interesse(siehe Punk 4) nicht, sondern es muss sich um ein hochstehendes Schutzgut handeln. Ein hochstehendes Schutzgut ist beispielsweise, wenn es um Leib und Leben geht. - Unmittelbare Gefahr
Für dieses hochstehende Schutzgut muss eine unmittelbare Gefahr bestehen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Gefahr sich bereits teilweise realisiert hat. - Zeitliche Dringlichkeit
Es muss für die Abwehr der unmittelbaren Gefahr zeitliche Dringlichkeit geboten sein. - Keine gesetzlichen Alternativen
Es darf keine Alternativen Handlungsweisen mit einer gesetzlichen Grundlage geben, welche die Gefahr ähnlich gut abwehren würde. - Voraussehbare oder typische Gefährdungen
Wenn es sich um eine alltägliche, voraussehbare oder typische Gefährdung handelt und der Gesetzgeber aus Faulheit, Uneinigkeit oder ähnlichem nichts unternommen hat, ist die polizeiliche Generalklausel nicht anzuwenden.
- Hochstehender Schutzgüter
Schritt 4: Öffentliches Interesse
Damit ein Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, braucht es ein öffentliches Interesse für diesen Grundrechtseingriff. Öffentliche Interessen sind beispielsweise öffentliche Ruhe und Ordnung, Sicherheit, allgemeine Gesundheit oder auch der Schutz von Grundrechten Dritter etc….
Schritt 5: Verhältnismässigkeit
Die Verhältnismässigkeit lässt sich in 3 Unterbegriffe aufteilen. Diese 3 müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Grundrechtseingriff verhältnismäßig ist.
- Eignung
Geeignet ist ein Grundrechtseingriff dann, wenn er das öffentliche Interesse wahrnimmt, sich also eignet jenes zu erfüllen. - Erforderlichkeit
Erforderlich ist ein Eingriff dann, wenn es keine leichtere Möglichkeit gibt, das öffentliche Interesse zu erfüllen. - Zumutbarkeit
Ein Grundrechtseingriff ist dann zumutbar, wenn der Eingriff demjenigen zuzumuten ist, der ihn erleidet. Hier ist das Verhältnis vom öffentlichen Interesse zur Schwere des Grundrechtseingriffs zu beachten. Je höher das öffentliche Interesse desto schwerer darf auch der Eingriff sein.
Schritt 6: Kerngehalt
In den Kerngehalt der Grundrechts darf niemals eingegriffen werden. Was genau der Kerngehalt ist, ist schwierig zu sagen und, wenn überhaupt, durch Rechtsprechung definiert. Kerngehalt ist einfach jeweils der innerste absolut geschützte Bereich eines Grundrechts. Beispielsweisen wären Zwangsehen ein Eingriff in den Kerngehalt des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 14 BV).
hallo
bin über die google suche “juristische blogs” auf deinen getroffen. kompliment, er macht einen guten eindruck. und im grunde ist es schade, dass es nicht mehr blogs gibt solcherart.
kennst du noch weitere?
ich bin auch jus-student an der uzh und stehe vor den liz II prüfungen.
grüsse