Allgemeine Geschäfts-oder Vertragsbedingungen(AGB) sind immer wieder ein Anlass des Streits im Zivilrecht und begegnen uns fast tagtäglich, ohne, dass wir genau wissen, was sie bedeuten und wie es um ihre Gültigkeit steht.. Darum möchte ich ein wenig aufklären und die wichtigen Punkte über Nutzen, Gültigkeit und Einschränkungen der AGB erläutern.
Warum gibt es AGB
Mit der steigenden Massenfertigung von Produkten und Massenabfertigung von Kunden in der Industrialisierung stieg auch das Bedürfnis nach Massenverträgen. AGB sind nichts anderes als vorformulierte Verträge, die schnelle Vertragsabschlüsse mit vielen Leuten wesentlich leichter machen und der Partei, die die AGB aufgesetzt hat, eine Sicherheit geben, mit allen Kunden etwa die gleichen Bedingungen abgemacht zu haben.
Oftmals werden AGB auch als von Privaten für eine bestimmte Situation geschaffenes Gesetz gesehen. Dabei ist aber wichtig, dass die AGB nur Bestandteil des jeweiligen Vertrages sind und keinen gesetzlichen Charakter haben.
Problematik
AGB sind meist klein gedruckt, sehr lang und juristisch formuliert. Deswegen und weil man AGB im Alltag immer wieder begegnet, werden sie von den wenigsten Leuten durchgelesen. Das birgt das Risiko, dass die AGB-erstellende Partei die andere benachteiligt, indem sie beispielsweise möglichst viel Risiko abschiebt oder in den AGB noch Gebühren etc. versteckt. Deshalb werden an die AGB strengere Anforderungen gestellt, als an „normale“ Verträge:
Gültigkeit von AGB
AGB sind, falls gültig, ein Teil des Vertrages und auch als ein solcher zu behandeln. Das heisst die müssen sich ebenso an das Gesetz halten und es gelten die Regeln wie beim Vertrag. Da aber der Vertragsabschluss in der Schweiz grundsätzlich frei, und nur wenig geregelt ist, hat man für die AGB noch einige zusätzliche Kriterien erstellt, die sie erfüllen müssen, um gültig zu sein:
Hinweis auf AGB
Beim Abschluss des Vertrages, auf den sich die AGB beziehen, muss auf die AGB hingewiesen werden und dies auch in klarer und ersichtlicher Weise. Man kann also nicht im Nachhinein noch AGB nachschieben oder bei eventuellen Streitigkeiten hintendrein auf die AGB, welche nie erwähnt wurden, verweisen. Falls nicht auf die AGB hingewiesen wird, sind sie nicht Bestandteil des Vertrages und damit ungültig.
Möglichkeit der Kenntisnahme
Es muss bei Vertragsabschluss und Hinweis auf die AGB ebenfalls von den AGB Kenntnis genommen werden, oder zumindest die Möglichkeit dazu bestehen. Die AGB müssen beim Vertrag beiliegen und auch lesbar sein.(Stichwort: Schriftgrösse) Falls dies nicht der Fall ist, sind die AGB zur Gänze ungültig.
Ungewöhnlichkeitsregel
Grundsätzlich ungültig sind „ungewöhnliche“ AGB. Als ungewöhnlich werden AGB dann bezeichnet, wenn der Betroffene mit deren Inhalt unter den gegebenen Umständen nicht rechnen musste. Ungewöhnlich sind AGB besonders dann,
- wenn sie geschäftsfremden Inhalt haben. Beispiel: Beim Kauf eines Buches steht in den dazugehörigen AGB man müsse nach dem Kauf noch drei Mal das „Ave Maria“ beten.
- wenn sie die Natur des Vertrages grundlegend verändern. Beispiel: Beim Kauf eines unifarbigen schwarzen T-Shirts wird nur in den AGB darauf hingewiesen, dass alle T-Shirts hinten mit einem grossen Herstellerlogo versehen sind.
- wenn sie nicht branchenüblich sind. Beispiel: Bei Bestellen einiger hundert Liter Getränke für eine Party in der Schweiz, steht in den dazugehörigen AGB, dass sie sofort bei Lieferung bar und nur mit neuseeländischen Dollar zahlen dürfen.
Die Ungewöhnlichkeitsregel gilt im Normalfall nur für schwache oder unerfahrene Parteien. Das heisst, die betroffene Partei ist der AGB-erstellenden Partei unterlegen rsp. nicht erfahren genug in dieser Art von Geschäft. Dies trifft eigentlich immer auf Privatpersonen zu. Etwas anderes ist es, wenn es um Gewerbler oder Firmen geht, von denen angenommen wird, dass sie in ihren jeweiligen Bereichen als erfahren gelten und die Ungewöhnlichkeitsregel da nicht anzuwenden ist.
Auslegung von AGB
Auch bei der Auslegung der AGB sind grundsätzlich die „normalen“, beim Vertrag ebenfalls gebräuchlichen Auslegungsregeln, anzuwenden. Zusätzlich aber wurden noch folgende zwei Zusatzreglungen hinzugefügt:
Vorrang von Individualabreden
Falls die Parteien zu den AGB noch individuell etwas vereinbart haben, geht dies im Konfliktfall den AGB vor. Wenn also AGB zu dem dazugehörigen individuell abgesprochenen Vertrag im Widerspruch stehen, hat der Vertrag Vorrang.
Unklarheiten
Bei Unklarheiten bei der Auslegung von AGB sind diese immer zu Gunsten des Kunden, also desjenigen, der die AGB akzeptiert hat, und zu Ungunsten der AGB-Erstellterin auszulegen.
Fazit:
Eigentlich sollte man alle AGB genauestens lesen, die man unterbreitet bekommt. Wenn man dies nicht tut(was der Normalfall sein wird), haben Gesetzgeber und Gerichte dafür gesorgt, dass die AGB-erstellende Partei die andere nicht völlig in‘s Abseits stellen kann und die AGB nur nach strengen Richtlinien gültig sind. Trotzdem passiert es in der Praxis häufig, dass Firmen in ihren AGB Klauseln einfügen, die beispielsweise rechtswidrig alle Risiken an den Kunden abschieben oder ähnliches. Dies geschieht ganz nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Bei solchen Fällen muss der entsprechende Kunde meist vor Gericht seinen Willen durchsetzen.
0 Responses to “Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)”
Leave a Reply