In letzter Zeit wird der Ruf nach härteren Bestrafungen für Raser immer lauter. Ob das nun gerechtfertigt ist oder nicht, dazu nehme ich hier keine Stellung. Ich möchte aber erklären, was genau der Eventualvorsatz, nach dem die Politiker ab und an verlangen, bedeutet und wie er mit der Bestrafung der Raser in Zusammenhang steht.
Fahrlässigkeit und Vorsatz
Der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz ist insofern wichtig, als dass man bei Fahrlässigkeit, je nach Straftat, nicht oder viel milder bestraft wird als bei Vorsatz. Der Eventualvorsatz ist die mildeste Stufe des Vorsatzes, wird aber immer noch viel härter bestraft als Fahrlässigkeit(nämlich logischerweise wie Vorsatz).
Bei Tötung (meist sind es Raserfälle mit Tötungsfolge, die Aufsehen erregen) ist der konkrete Unterschied folgender:
• Vorsätzliche Tötung wird mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Diese Strafe ist zu hoch, als dass sie bedingt ausgesprochen werden kann, muss also abgesessen werden.
• Fahrlässige Tötung wird mit Geldstrafe oder mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Diese Strafe kann vom Gericht als bedingt ausgesprochen werden.
Der Direkte Vorsatz:
• Direkter Vorsatz 1. Grades: Vorsätzlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen begeht. Das heisst; der Täter muss wissen, dass das, was er tut, auch zum dann erfolgten Ergebnis führt oder führen kann, und er muss das auch wollen. Ein Beispiel: Wenn jemand einen andern mit voller Absicht erschiesst und er weiss, dass der andere sterben wird und er will dies auch, ist das vorsätzliche Tötung.
• Direkter Vorsatz 2. Grades:Vorsatz ist ebenfalls gegeben, wenn man etwas nicht unbedingt tun will, es aber tut um etwas anderes zu erreichen. Beispiel: Jemand schiesst auch einen andern um ihn zu töten. Zwischen ihnen befindet sich aber eine Glasscheibe, die er einfach durchschiesst. Dann hat er, wie man sofort erkennt, Vorsatz auf die Tötung und aber auch so genannten indirekten Vorsatz auf die Durchlöcherung der Glasscheibe, obwohl die ihn gar nicht interessiert hat.
Fahrlässigkeit:
Die Fahrlässigkeit lässt sich ihn 2 verschiedene Arten unterteilen:
• Die bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter hielt das eingetretene Ereignis zwar für möglich, aber er vertraute sorgfaltswidrig darauf, dass es nicht eintritt. Sorgfaltswidrig bedeutet; nicht dem entsprechend, was objektiv gesehen sorgfältig gewesen wäre.
• Die unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter hält es nicht für möglich, dass das Ergebnis eintritt, aber er hätte es erkennen müssen. Dieses Nicht-erkennen muss ebenfalls sorgfaltswidrig sein; also: er hätte erkennen können, wenn er objektiv gesehen sorgfältig gewesen wäre, dass das Ergebnis eintritt.
Eventualvorsatz:
Der Eventualvorsatz ist das Zwischenglied zwischen Direktem Vorsatz und Fahrlässigkeit, wird aber als Vorsatz bezeichnet und auch so geahndet. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter um das Risiko weiss und es in Kauf nimmt. Im konkreten Fall ist immer sehr schwer zu sagen, ob der Täter das Risiko in Kauf nahm oder, ob er es nicht wollte und sorgfaltswidrig auf das Nicht-Eintreten vertraute(bewusste Fahrlässigkeit). Meist wird bei Eventualvorsatz von den Gerichten argumentiert, dass in einem konkreten Fall die Gefahr so augenscheinlich und der Täter so fahrlässig war, dass er das Risiko, objektiv gesehen, in Kauf nahm.
Die Raser:
Nun bezogen auf die Raser fordern verschiedene Politiker, doch mehr den Eventualvorsatz anzuwenden. Denn wer mit 160 durchs Dorf fährt nehme doch in Kauf jemanden zu töten. Das Bundesgericht hat früher alle diese Fälle mit Fahrlässigkeit behandelt, aber in neuerer Zeit Raserfälle auch mit Eventualvorsatz abgeurteilt. Dabei handelt es sich besonders um Fälle, bei denen Leute Wettrennen fahren und dabei mit extrem überhöhte Geschwindigkeit unterwegs sind. Dies vor allem innerorts oder an Ortsgrenzen.
Die Problematik:
Die Konsequenz, wenn man immer mehr Raser(oder auch zu-schnell-Fahrer) mit dem Eventualvorsatz belegt, ist, dass in Fällen, in denen die Raser von der Polizei erwischt werden, aber sonst nichts passiert, sie für versuchte Tötung bestraft werden müssen. Denn für den Versuch braucht es neben anderen, in Raserfällen klar erfüllten Vorraussetzungen, auch den „Vorsatz“. Soweit ich weiss ist noch kein Raser für versuchte Tötung bestraft worden, aber konsequenter Weise, müsste man das in jenen Fällen tun, in welchen die Täter sich gleich verhalten, wie jene, die beim Delikt mit Todesfolge, mit Eventualvorsatz belegt worden warn. Das Bundesgericht müsste also die versuchte Tötung in Fällen anwenden, bei welchen krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen und das Element Wettrennen vorkommen.
Vom Strafmass her bedeutet der Versucht grundsätzlich keinen Unterschied zum ausgeführten Delikt, ausser, dass die Richter das Strafmass je nach Umständen mildern dürfen. Das heisst also, dass einer der „nur mal“ extrem zu schnell fährt, schon für Jahre ins Gefängnis muss, falls man den Eventualvorsatz noch weiter nach unten ausdehnt. Besser wäre es, wenn statt einer Lösung, die die Richter herbeiführen müssen, eine politische Lösung geboten würde; sprich ein Gesetz!
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